Energieausweisvorlagegesetz in Diskussion
15.09.2011 - 10:30 UhrUnveränderbar ist wohl die Vorschrift, dass in Zukunft bereits in Inseraten (Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien) der Kennwert für die Gesamtenergieeffizienz anzugeben ist. Der ÖVI hat diesbezüglich schon im Vorfeld der europäischen Beschlussfassung seine Bedenken sowohl über den europäischen Maklerverband CEI als auch im direkten Kontakt zu den österreichischen EU-Abgeordneten geäußert. Eine Abänderung der diesbezüglichen Bestimmung erfolgte leider nicht und ist daher auch im Rahmen der österreichischen Umsetzung nicht möglich bzw. nicht zu erwarten.
Sehr wohl auf eine Initiative des ÖVI ist aber zurückzuführen, dass im Entwurf des EAVGs die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen den Makler nur treffen, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vorlagepflicht informiert und ihn dazu aufgefordert hat, einen Energieausweis einzuholen. Wenn der Auftraggeber dies aber abgelehnt hat, kann nicht der Makler dafür haften!
Zum Thema Haftung unternimmt der ÖVI einen weiteren Vorstoß: Der Aussteller des Energieausweises soll dem Käufer/Mieter direkt haften für allfällige Fehler bei der Erstellung des Ausweises. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 13 des Bauträgervertragsgesetzes, wonach die Sachverständigen bei der Feststellung des Baufortschrittes unmittelbar dem Erwerber haften, sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders. Mit einer solchen Regelung würden allfällige Ansprüche aus einem fehlerhaften Energieausweis direkt ausgeglichen.
Ein besonders heikler Punkt wird noch in der völlig bedingungsfreien Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter/Käufer gesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf kann sowohl der Mieter als auch der Käufer einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn ihm bei Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde. Diese Bestimmung ist überschießend und leitet zu Missbrauch an. Hier muss analog zum Gewährleistungsrecht der Verkäufer/Vermieter zumindest die Möglichkeit zur Mängelbehebung binnen einer gewissen Frist haben.
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