Energieausweisvorlagegesetz in Diskussion

15.09.2011 - 10:30 Uhr
Das Forum Immobilienverwalter unter der Leitung von Mag. Karl Wiesflecker hat sich beim Treffen am 13.9. vor allem mit den möglichen Auswirkungen des Entwurfs zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz auseinandergesetzt. Vor allem im Hinblick auf die bislang vielfachen Ausnahmebestimmungen (zB in der Wiener Bauordnung),  die bald der Vergangenheit angehören werden, wurde einstimmig gefordert, dass das Gesetz zum 1.1.2013 in Kraft treten soll, nicht wie im Entwurf vorgesehen, schon am 1.1.2012. Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer zu einer Umsetzung (Inkraft-treten der Bestimmungen) bis 9.1.2013.
Unveränderbar ist wohl die Vorschrift, dass in Zukunft bereits in Inseraten (Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien)  der Kennwert für die Gesamtenergieeffizienz anzugeben ist. Der ÖVI hat diesbezüglich schon im Vorfeld der europäischen Beschlussfassung seine Bedenken sowohl über den europäischen Maklerverband CEI als auch im direkten Kontakt zu den österreichischen EU-Abgeordneten geäußert. Eine Abänderung der diesbezüglichen Bestimmung erfolgte leider nicht und ist daher auch im Rahmen der österreichischen Umsetzung nicht möglich bzw. nicht zu erwarten.
Sehr wohl auf eine Initiative des ÖVI ist aber zurückzuführen, dass im Entwurf des EAVGs die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen den Makler nur treffen, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vorlagepflicht informiert und ihn dazu aufgefordert hat, einen Energieausweis einzuholen. Wenn der Auftraggeber dies aber abgelehnt hat, kann nicht der Makler dafür haften!
Zum Thema Haftung unternimmt der ÖVI einen weiteren Vorstoß: Der Aussteller des Energieausweises soll dem Käufer/Mieter direkt haften für allfällige Fehler bei der Erstellung des Ausweises. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 13 des Bauträgervertragsgesetzes, wonach die Sachverständigen bei der Feststellung des Baufortschrittes unmittelbar dem Erwerber haften, sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders. Mit einer solchen Regelung würden allfällige Ansprüche aus einem fehlerhaften Energieausweis  direkt ausgeglichen.
Ein besonders heikler Punkt wird noch in der völlig bedingungsfreien Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter/Käufer gesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf kann sowohl der Mieter als auch der Käufer einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn ihm bei  Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde.  Diese Bestimmung ist überschießend und leitet zu Missbrauch an. Hier muss analog zum Gewährleistungsrecht der Verkäufer/Vermieter zumindest die Möglichkeit zur Mängelbehebung binnen einer gewissen Frist haben.

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