Reinigungsleistungen als Bauleistung
11.07.2011 - 14:56 UhrIm Gesetz ist bislang vorgesehen gewesen, dass „Bauleistungen alle Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“ Auch die Überlassung von Arbeitskräften, wenn diese Bauleistungen erbringen, wäre darunter zu subsumieren.
Ab 01.01.2011 wurde beim Katalog der Bauleistungen die Reinigungsleistung hinzugefügt. Das bedeutet, dass auch bei Reinigung von Liegenschaften nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen hat, vielmehr der Leistungsempfänger. Dies jedoch eingeschränkt auf den Leistungsempfänger als Generalunternehmer oder auf den Professionisten, der üblicherweise Bauleistungen erbringt und solche von einem anderen Professionisten erhält.
Welche Bedeutung hat dies für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften bzw für Hausverwaltungen im Vollmachtsnamen dieser Unternehmer? Im Regelfall keine, da diese immer als Auftraggeber auftreten. Der Wohnungseigentümergemeinschaft oder aber auch dem Vermieter gegenüber sind Reinigungsleistungen demnach weiterhin immer mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen!
Dass Wohnungseigentümergemeinschaften vom Übergang der Steuerschuld befreit sind, demnach nicht als Generalunternehmer gelten, war bereits im Jahre 2003 Thema und vom Finanzministerium wie folgt abgelehnt: „Da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Aufträge seitens der Wohnungseigentümer erhält, vielmehr die Summe der Mitglieder vertritt, fehlt es an der Auftragsvergabe, daher kein Übergang der Steuerschuld.“
Übersicht: Bauleistungen -- Übergang der Steuerschuld
(c) Ing. Mag. Walter Stingl
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Erweiterung der Auftraggeberhaftung am Bau
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