Valorisierung der Kategoriebeträge ab 1. August 2011

11.07.2011 - 13:36 Uhr
Mit 1. August 2011 werden die Kategoriesätze angehoben. Das für die Valorisierung der Kategoriebeträge maßgebliche Überschreiten der gesetzlichen Schwellgrenze von 5 % wurde ausgehend von der Indexzahl der letzten Anhebung für den Monat Mai 2008 (125,2) erstmals mit dem Indexwert für April 2011 (125,2) erreicht und führt damit zu einer Anhebung um 5,4%.

Hier im Überblick die neuen Werte:



Die neuen Kategoriebeträge werden mit 1.August 2011 mietrechtlich wirksam. Dieser Stichtag gilt für neue Mietzinsvereinbarungen, maßgeblich daher nur für Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie „D“. 

Achtung: Wird für eine Wohnung der Ausstattungskategorie „D“ ein höherer als der für Kat D unbrauchbar (ab 01.08.2011 0,81 €/m²) vereinbart, kann eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG für dieses Mietobjekt nicht geltend gemacht werden. 

Anhebung der Kategoriemietzinse aufgrund bestehender Wertsicherungsvereinbarungen

Für bestehende Mietverträge wird die Anhebung des Kategoriemietzinses gem. § 16 Abs 6 und 9 MRG frühestens ab 1. September 2011 möglich. Folgende Voraussetzungen und Formvorschriften sind zu beachten:
  • Vorhandensein einer vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung bei bestehenden Kategorieverträgen
  • Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und
  • ist nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden (nach dem 1. August) abzusenden.
  • Das Schreiben muss spätestens 14 Tage vor dem begehrten Zinstermin beim Mieter einlangen. 
  • Kommt das Erhöhungsschreiben dem Mieter später zu, dann wird die Anhebung erst zum nächsten Zahlungstermin wirksam.
  • ACHTUNG: Das Erhöhungsbegehren darf aber dem Mieter erst nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Indexänderung zugehen. Wird das Schreiben zu früh datiert oder abgesandt, entfaltet es überhaupt keine Rechtswirkung!
Anhebung der angemessenen Hauptmietzinse gem. § 45 MRG – ehemaliger Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag

Bei den Mietzinsen gem. § 45 MRG kann die Anhebung der Beträge w.o. ausgeführt, frühestens ab 1. September 2011 erfolgen, unter der Voraussetzung einer vorangehenden schriftlichen Verständigung des Mieters (siehe Kategoriemietzinse). Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass eine vertragliche Wertsicherungsvereinbarung keine Voraussetzung für eine Anpassung ist.
Bei einer allfälligen Erstvorschreibung sind zudem die Formvorschriften des § 45 Abs 3 MRG zu beachten.

Deckelungsbetrag bei Mietrechtseintritt  (§ 46 Abs 2 MRG)


Mit den Kategoriebeträgen ändert sich gleichermaßen auch der Deckelungsbetrag für Mietrechtseintritte nicht privilegierter Eintrittsberechtigter (§ 46 Abs 2 MRG) von 3,08 €/m²  auf 3,25 €/m² im Monat.   
  
Fiktive Mietzinsverrechnung (§ 20 MRG)

Mit Wirksamkeit August 2011 sind die neuen Kategoriebeträge auch für die Fälle der fiktiven Mietzinsverrechnung für Objekte von Wohnungseigentümern in der Hauptmietzinsreserve heranzuziehen.

Verwaltungskostenpauschale

Mit den Kategoriebeträgen erhöht sich auch die Pauschale für die Auslagen der Verwaltung (§ 22 MRG) auf 3,25 €/m² Nutzfläche und Jahr. Der sich für das Jahr 2011 ergebende Mischsatz beträgt somit 3,15 €/m².

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