Steuerinfo: Verschärfung des Finanzstrafgesetzes
13.04.2011 - 11:31 UhrSanktionen
Für die bestehenden Straftaten fahrlässige Abgabenverkürzung, Abgabenhinterziehung und Schmuggel bleibt das System der Strafen grundsätzlich gleich: Primär wird eine Geldstrafe vom Vielfachen des Verkürzungsbetrages verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Freiheitsstrafe.
Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug
Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen
- unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
- unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen begangen wird.
Strafaufhebung bei geringfügigen Verkürzungen
Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00, jährlich höchstens jedoch € 33.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10% des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn
- auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
- die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet wurden.
Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt
Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wurde neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht.
(c) Mag. Walter Stingl
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