Judikatur zur Vorwerfbarkeit der Schimmelbildung wegen mangelnden Lüftungsverhaltens des Mieters

21.04.2010 - 09:38 Uhr
Anlassfall der Entscheidung des OGH vom 16.10.2009 zu 6 Ob 272/08f war, inwieweit der Mieter die Verursachung einer Schimmelbildung bei der Rückstellung des Mietobjekts zu vertreten hat. Im gegenständlichen Fall war die Schimmelbildung auf das falsche Nutzerverhalten des Mieters und seiner Familie und nicht auf bautechnische Mängel zurückzuführen. Die Möbel waren nicht ausreichend von der Wand abgerückt, um eine Durchlüftung des Spalts zwischen Möbel und Wand zu gewährleisten, weshalb sich in diesem Bereich ein umfangreicher Schimmelrasen bildete. Die Wohnung wurde von einer Familie mit zwei Kleinkindern bewohnt. Festgestelltermaßen lagen die Ursachen für die Schimmelbildung in einer hohen, auf dem Verhalten der Bewohner des Bestandobjekts beruhenden Raumluftfeuchtigkeit sowie einer nicht effizienten Lüftung. Der OGH erblickte im Verhalten der Mieter kein vorwerfbares Fehlverhalten zumal im Mietvertrag nicht festgelegt war, wie und im welchen Ausmaß die Mieter die Räumlichkeiten zu belüften haben und den Bewohnern nicht bekannt war, dass zur Lösung des Schimmelproblems ua ein Querlüften über die Gangtüre oder zumindest über zwei geöffnete Fenster mehrmals tgl. ca. fünf Minuten bei Anwesenheit erforderlich ist. Der OGH führte dazu aus, dass es allgemein üblich sei, in zu Wohnzwecken vermieteten Räumen Möbel an die Wand zu stellen oder an die Wand zu montieren und daher den Mietern nicht vorgeworfen werden kann.

Mit dem Thema Schimmel wird sich auch das nächste ÖVI Verwalterforum am 10.06.2010 beschäftigen.

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