Aus der OTS-Aussendung des Bundesministerium für Arbeit, Sicherheit und Konsumentenschutz vom 15.02.2010
17.02.2010 - 13:27 Uhr
In einem in Auftrag des BMASK geführten Verbandsverfahren des VKI wurde klagsweise gegen Klauseln in einem Mustermietvertrag vorgegangen, der bei Vermietung von Wohnungen in neuen Häusern (nach 1953 gebaute Mietwohnungen, nach 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach 2001 errichtete Dachgeschosswohnungen) verwendet wird. Diese Bestimmungen sehen vor,
- dass den MieterInnen die Kosten für notwendige Reparaturen unter den Bewirtschaftungskosten verrechnet werden; zudem sah die Klausel einen beispielhafte Aufzählung der Bewirtschaftungskosten vor.
- dass der/die MieterIn zur Wartung der elastischen Fugen im Bad, WC und Küche verpflichtet ist und einmal jährlich den Filter bei der Lüftung im Bad und WC auszutauschen hat.
- dass der /die MieterIn zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet ist und bei Rückstellung der Wohnung einen Nachweis über die regelmäßige Wartung vorzulegen hat.
- dass der/die VermieterIn zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt ist, wenn Wohnungseigentum am Mietgegenstand begründet wird.
Zu 2: Auch die Klausel, wonach der/die MieterIn zur Wartung der Fugen verpflichtet ist, wertete der OGH als intransparent, da unklar bleibt, was unter "Wartung" zu verstehen ist. Der/die MieterIn ist zur laufenden Verschönerung des Mietobjekts bzw. Restaurierung nicht verpflichtet, da die durch die übliche Benützung der Wohnung entstehende Abnützung bereits mit dem Mietzins abgegolten wird. Der OGH sprach sich auch gegen die undifferenzierte Verpflichtung des/der MieterIn zum Filtertausch aus, ohne dass auf den tatsächlichen Verschmutzungsgrad des Filters abgestellt wird.
Zu 3: Ebenso sei die Klausel, die in Bezug auf die Therme undifferenziert - ohne Rücksicht auf deren Alter und Type und bestehender Vorgaben des Herstellers - eine jährliche Wartungsverpflichtung und weiters die Verpflichtung zur Vorlage von regelmäßigen Wartungsnachweisen vorsieht, unzulässig. Eine so weitgehende und einseitige Abweichung von der Bestimmung des § 1096 ABGB, die den Vermieter zur umfassenden Erhaltung verpflichtet, ist sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend.
Zu 4: Schließlich stellte der OGH klar, dass eine Vereinbarung, die den Vermieter die bei Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand zur Kündigung des Mietvertrages berechtige, unwirksam sei. Damit werde der Kündigungsschutz unterlaufen, da es der Vermieter in der Hand hätte das Mietverhältnis jederzeit zu beenden.
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