Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in Kärnten

Ausnahmen im baurechtlichen Verfahren
Gem. § 1 Abs 5 Kärntner Bauvorschriften ist
  • bei der Errichtung von Gebäuden
  • bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2
ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen.

Für folgende Gebäude ist gem. § 11 Abs 6 K-BV kein Energieausweis erforderlich:
  • Baudenkmäler und die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
  • Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genützt werden;
  • Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden;
  • freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;


Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung
Für Gebäude, die im baurechtlichen Verfahren von der Vorlagepflicht eines Energieausweises ausgenommen sind, besteht auch keine Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung nach dem Energieausweisvorlagegesetz.

Gesetzliche Grundlagen
Kärntner Bauvorschriften
Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung
Kärntner Bauansuchenverordnung

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