Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in Burgenland

Ausnahmen im baurechtlichen Verfahren
Ein Energieausweis ist bei Maßnahmen vorgesehen, die eine Bauanzeige- oder ein Baubewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz erfordern, sofern nicht § 17 Abs 2 und § 18 Abs 2 Ausnahmen bestimmen.
Kein Energieausweis ist gem. § 17 Abs 2 und § 18 Abs 2 Burgenländische Baugesetznovelle 2008 erforderlich bei:
  1. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
  2. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
  3. Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht unter Einsatz von Energie konditioniert werden,
  4. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
  5. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.

Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung
Für Gebäude, die im baurechtlichen Verfahren von der Vorlagepflicht eines Energieausweises ausgenommen sind, besteht auch keine Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung nach dem Energieausweisvorlagegesetz.

Gesetzliche Grundlagen
Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008, LGBl Nr. 53 vom 3.04.2008
Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008; 63. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2008, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden

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